Sie sind hier:
  • Antragsverfahren

Antragsverfahren nach dem BremIFG

Zurück zum Diagramm

Die Abkürzung BremIFG steht für das Bremer Informationsfreiheitsgesetz.

Jeder kann Antragsstellerin oder Antragssteller sein (1)*. Es wird unterschieden, an wen sich der Antrag richtet:

  • Antrag an einen Privaten
    Ein Informationszugang kann nicht gewährt werden (14). Denn Private, die nicht mit einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe durch eine Behörde betraut sind, unterliegen nicht dem Bremer Informationsfreiheitsgesetz.
  • Antrag an Private, derer sich eine Behörde zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient (3).
    Wird ein Antrag an einen Privaten gestellt, dessen sich eine Behörde zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient, so wird dieser nicht von dem Privaten bearbeitet, sondern an die zuständige Behörde weitergeleitet, die den Privaten beauftragt hat (weiter beim nächsten Punkt).
  • Antrag an eine Behörde (2).
    Als Behörde im Sinne des BremIFG gelten auch Beliehene. Falls die Stelle nicht zur Verfügung über die Information berechtigt ist, wird der Antragssteller an die richtige Stelle verwiesen (5). In allen anderen Fällen – dies dürfte der Regelfall sein – geht es weiter mit der Prüfung, ob schützenswerte öffentliche Belange entgegenstehen (6).
  • 1. Falls ja, wird geprüft, ob eine teilweise Auskunft möglich ist (12). Sollte dies der Fall sein, wird dieser teilweise Informationszugang gewährt (15). Wenn keine teilweise Auskunft möglich ist, wird der Informationszugang verwehrt (14).
  • 2. Falls nein, wird geprüft inwieweit schützenswerte private Interessen der Informationsgewährung entgegenstehen (7). Diese können sein:

    a. geistiges Eigentum (8),

    b. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und personenbezogene Daten (9).

    Sollten keine privaten Interessen entgegenstehen, wird der Informationszugang gewährt (15).

Handelt es sich dabei um geistiges Eigentum (siehe 2.a.) ist nun die Einwilligung des Dritten einzuholen(10). Willigt der Dritte ein, so wird der Informationszugang gewährt (15). Willigt der Dritte hingegen nicht ein, ist wie im Falle der "schützenswerten öffentlichen Belange" (siehe 1.) zu prüfen, ob eine teilweise Auskunft möglich ist (12).

Handelt es sich jedoch bei den gewünschten Informationen um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder personenbezogene Daten (siehe 2.b.), versucht die Behörde die Einwilligung des Dritten einzuholen (11). Erklärt der Dritte sich einverstanden, ist dem Antragssteller der Informationszugang zu gewähren (15). Willigt der Dritte nicht ein, prüft die Behörde ob ein überwiegendes öffentliches Interesse vorliegt (13). Ist das Ergebnis positiv, wird der Informationszugang gewährt (15). Überwiegt allerdings das Interesse am Schutz der personenbezogenen Daten oder der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Dritten das öffentliche Interesse der Allgemeinheit und das Interesse des Antragstellers am Informationszugang, so ist der Informationszugang abzulehnen (14). Es bleibt aber auch hier zu prüfen, ob eine teilweise Auskunft möglich ist (12).

*Die Zahlen in Klammern beziehen sich auf die Zahlen im Schaubild