Die Abkürzung BremIFG steht für das Bremer Informationsfreiheitsgesetz.
Jeder kann Antragsstellerin oder Antragssteller sein (1)*. Es wird unterschieden, an wen sich der Antrag richtet:
a. geistiges Eigentum (8),
b. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und personenbezogene Daten (9).
Sollten keine privaten Interessen entgegenstehen, wird der Informationszugang gewährt (15).
Handelt es sich dabei um geistiges Eigentum (siehe 2.a.) ist nun die Einwilligung des Dritten einzuholen(10). Willigt der Dritte ein, so wird der Informationszugang gewährt (15). Willigt der Dritte hingegen nicht ein, ist wie im Falle der "schützenswerten öffentlichen Belange" (siehe 1.) zu prüfen, ob eine teilweise Auskunft möglich ist (12).
Handelt es sich jedoch bei den gewünschten Informationen um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder personenbezogene Daten (siehe 2.b.), versucht die Behörde die Einwilligung des Dritten einzuholen (11). Erklärt der Dritte sich einverstanden, ist dem Antragssteller der Informationszugang zu gewähren (15). Willigt der Dritte nicht ein, prüft die Behörde ob ein überwiegendes öffentliches Interesse vorliegt (13). Ist das Ergebnis positiv, wird der Informationszugang gewährt (15). Überwiegt allerdings das Interesse am Schutz der personenbezogenen Daten oder der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Dritten das öffentliche Interesse der Allgemeinheit und das Interesse des Antragstellers am Informationszugang, so ist der Informationszugang abzulehnen (14). Es bleibt aber auch hier zu prüfen, ob eine teilweise Auskunft möglich ist (12).