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Verbraucher durch mehr Transparenz im Lebensmittelbereich schützen – Veröffentlichungspflichten für Hygieneverstöße jetzt nachbessern!

Entschließung der 26. Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland vom 27. Juni 2013 in Erfurt

Mit der Reform des Verbraucherinformationsrechts zum 1. September 2012 hat der Gesetzgeber als Reaktion auf die Lebensmittelskandale der letzten Jahre mit § 40 Absatz 1a Lebensmittelgesetzbuch und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) eine Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung von Hygieneverstößen durch die zuständigen Behörden geschaffen. Schon im damaligen Gesetzgebungsverfahren hatte die Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten darauf hingewiesen, dass die Vorschrift zu undifferenziert sei.
Nachdem zahlreiche Bundesländer begonnen hatten, Verbraucherinnen und Verbraucher auf eigens dafür geschaffenen Internetplattformen über entsprechende Hygieneverstöße zu informieren, sind die Veröffentlichungen durch eine Reihe von verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen in Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz gestoppt worden. Nach Auffassung der Gerichte greift § 40 Absatz 1a LFGB unter anderem deshalb unverhältnismäßig in die Rechte der betroffenen Unternehmen ein, weil die Vorschrift schon bei geringen Verstößen eine Veröffentlichung zulasse und keine Grenzen für die Dauer der Veröffentlichung vorsehe.
Die Informationsfreiheitsbeauftragten des Bundes und der Länder appellieren daher an die Bundesregierung, dringend die lebensmittelrechtlichen Vorschriften über die Information der Öffentlichkeit zu überarbeiten und wie vom Bundesrat angeregt im Fachdialog mit den Ländern ein Transparenzsystem zu schaffen, das in eine rechtskonforme und effektive Gesamtkonzeption eingebunden wird. Nach der Rechtsprechung sind als Kriterien für eine Neuregelung der Veröffentlichungspflicht im Sinne des § 40 Absatz 1a LFGB insbesondere die Schwere des Rechtsverstoßes, eine behördliche Hinweispflicht auf die Tatsache und den Zeitpunkt der Mängelbeseitigung, Löschungspflichten sowie Ermessensregelungen und Härtefallregelungen in Erwägung zu ziehen.
Umfassende Transparenz bei der Lebensmittelsicherheit darf nicht als Belastung für die Betriebe verstanden werden. Vielmehr ist dies der einzige Weg, das Vertrauen von Verbraucherinnen und Verbrauchern in die Qualität der Lebensmittel langfristig herzustellen und zu wahren.